Profitieren Sie von unserer Kooperation mit Protected Shops: Als Kooperationspartner von Protected Shops können wir Ihnen ab sofort einen neuen Service anbieten. Die Datenübertragung Ihrer Website wird durch unser SSL-Zertifikat verschlüsselt und Protected Shops liefert Ihnen die passenden abmahngeschützten Rechtstexte.
Es drohen Abmahnungen bei fehlendem Datenschutz
IT-SiG, TMG, BDSG und EU-DS-GVO: Unternehmen, die angesichts dieser rechtlichen Gegebenheiten entspannt auf Verschlüsselung und Datenschutzbestimmung verzichten, haben die Bedeutung von Datenschutz noch nicht verinnerlicht. Mit unserem Rundum sorglos Paket in Kooperation mit Protected Shops werden Sie all diesen Gesetzen gerecht – und profitieren sogar noch von Wettbewerbsvorteilen.
Wer Daten will, muss Daten schützen
„Datenschutz“: das war einst eher ein Modewort, etwas Abstraktes, das irgendwelchen „Nerds“ wichtig war. Allerdings stieg die Relevanz von Daten: Daten sie wurden zum neuen Gold unserer Zeit. Firmen, die Daten gespeichert haben, können werben und ihre Gewinne steigern. Diese Relevanzsteigerung hat eine logische Konsequenz zur Folge: wer Daten will, muss Daten schützen.
Datenschutz auf Webseiten muss eingehalten werden
Nahezu jedes Unternehmen ist heute im World Wide Web vertreten – und nahezu jeder Website-Betreiber kann Daten über seine Site sammeln, die es rechtskonform zu schützen gilt. Selbst wenn Sie keinen Online-Shop, sondern lediglich eine Info-Site mit Kontaktformular unterhalten, sind Sie in der Pflicht, dem Datenschutz einen hohen Stellenwert einzuräumen.
Das Gesetz besagt
"[…] (7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass:
- kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
- diese
- a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
- b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. […]“